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III. Mittel
und Haftung |
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3. |
Der Verein sucht sein Ziel zu
erreichen durch:
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a) |
das
regelmässige Publizieren von Informationen zum Vereinszweck,
insbesondere im Rahmen des Clubmagazins „Honky Tonk Notice“ (HTN) |
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b) |
das
Organisieren und Besuchen von Anlässen, die einen Bezug zum „american
way of life“ haben |
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c) |
das
Organisieren der jährlich stattfindenden „International Country Night
Bern“ |
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d) |
das
Organisieren von Kleinkonzerten mit in- und ausländischen Country Music
Artisten |
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e) |
weitere
geeignete Aktivitäten |
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Der Vorstand legt der
Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm mit den geplanten Aktivitäten für
das laufende Jahr vor, in welchem er die Umsetzung der Massnahmen
priorisiert.
Der Verein
als solcher kann auch Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies
der Erreichung des Vereinsziels dient. |
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4. |
Die finanziellen Mittel
bestehen aus den jährlichen Beiträgen der Mitglieder, Erlösen aus
öffentlichen und internen Veranstaltungen, sowie aus eventuellen
Gönnerbeiträgen.
Die
Mitglieder haben ausser der Beitragspflicht in der Höhe des von der
Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrags keine weiteren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Dritten. Jede persönliche
Haftbarkeit für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für diese
haftet ausschliesslich das Vermögen des Country & Western Clubs Bern.
Gerichtstand für Streitigkeiten ist Bern. |
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IV. Organisation |
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5. |
Die Organe des Vereins sind:
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a) |
Die Generalversammlung |
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b) |
Der Vorstand |
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c) |
Die Rechnungsrevisoren |
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a)
Die Generalversammlung |
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6. |
Die Generalversammlung (im
Folgenden "GV" genannt) wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus
einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle
Mitglieder.
Ordentlicherweise soll die GV wenigstens einmal jährlich, innerhalb von 3
Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres, stattfinden. Das Vereinsjahr ist
gleich dem Kalenderjahr. Ausserordentliche GV werden veranstaltet auf
Beschluss des Vorstandes oder durch schriftliches Begehren der Mitglieder,
welches von mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten unterschrieben
ist, und dem Vorstand eingereicht wird. |
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7. |
Die GV
wählt und beschliesst durch das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Bei
Stimmengleichheit in Sachfragen hat der Vorstandspräsident den
Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los. |
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8. |
Den Vorsitz
der GV führt der Präsident oder der Vizepräsident des Vorstandes. Über den
Verlauf der GV wird ein Protokoll erstellt. Die GV wählt in offener
Abstimmung die erforderlichen Stimmenzähler. |
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9. |
Die Stimmabgabe erfolgt durch
Handerheben, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. |
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10. |
Die GV erledigt folgende
Geschäfte:
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a) |
Wahl des Präsidenten und der
übrigen Vorstandsmitglieder |
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b) |
Genehmigung des Protokolles der vorgängigen GV, der Jahresberichte und
der Jahresrechnung |
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c) |
Festsetzung der Jahresbeiträge |
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d) |
Statutenänderungen |
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e) |
Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens |
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f) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 15 b) |
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g) |
Abstimmung über Anträge der Mitglieder, die mindestens fünf Tage vor der
GV schriftlich dem Vorstand eingereicht werden müssen (Anträge, die erst
in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder behandelt werden.) |
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b) Der Vorstand |
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11. |
Der Vorstand besteht aus 6
Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und zwei
Beisitzern. Er kann den Bedürfnissen entsprechend erweitert oder reduziert
werden.
Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre; sämtliche Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer
derjenigen ein, die bereits gewählt sind.
Ein
freiwilliger Rücktritt ist nur auf das Datum der nächsten GV möglich und
muss mindestens drei Monate vorher dem übrigen Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. |
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12. |
Der
Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft als es die
Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens
drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit
einfacher Mehrheit; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Präsident. |
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13. |
Der Vorstand hat folgende
Aufgaben:
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a) |
Beschlussfassung in allen
Vereinsfragen, die nicht ausdrücklich der GV übertragen sind. Insbesondere steht ihm die
gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. |
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b) |
Vollziehung der
Vereinsbeschlüsse |
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c) |
Vertretung des Vereins nach
aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der
Vizepräsident je mit dem Sekretär oder dem Kassier zusammen. |
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d) |
Die Aufnahme neuer Mitglieder
gemäss Art. 15 a) |
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e) |
Der Ausschluss von Mitgliedern
gemäss Art. 16 |
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f) |
Einberufung der ordentlichen GV |
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g) |
Organisation des Vereinsbetriebes
unter eventueller Mithilfe durch andere Mitglieder des Vereins. |
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c) Die Rechnungsrevisoren |
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14. |
Die GV wählt auf die Dauer von
zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen das
Inventar, Rechnungen, die Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der GV einen
schriftlichen Bericht vor, über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer
Revisionstätigkeit. |
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V. Mitglieder |
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15. |
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a) |
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die einen
jährlichen Beitrag entrichtet, dessen Höhe von der GV festgesetzt wird,
und deren Bemühungen um die Wahrung der Vereinsinteressen unbestritten
sind. Aufnahmegesuche sind an eines der Vorstandsmitglieder zu richten.
Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen
abzulehnen. |
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b) |
Personen, die sich um den Country & Western Club Bern und/oder dessen
Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes von der Generalversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft
ausgezeichnet werden. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie
die übrigen Mitglieder, sind aber gegenüber dem Verein von der
Beitragspflicht befreit. |
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16. |
Der
Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand, auf das Ende des Vereinsjahres. Er befreit jedoch nicht von der
Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr.
Über
den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand. |
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17. |
Die Mitgliederbeiträge sind
innert 30 Tagen nach Rechnungsversand fällig. Die Zahlungsfrist beträgt weitere 30 Tage. |
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VI. Auflösung |
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18. |
Die GV kann, sofern das
Geschäft mit der Einladung traktandiert wurde und eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die
Auflösung des Vereins beschliessen.
Über die
Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung beschliesst die GV
mit absolutem Mehr. Kommt keine Einigung zustande, so wird das Vermögen zu
gleichen Teilen auf alle Mitglieder verteilt. |
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VII.
Schlussbestimmungen |
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19. |
Die Statuten können von der GV
jederzeit revidiert oder ergänzt werden. Jede Änderung erfordert einen
Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten. |
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20. |
Jedes Mitglied anerkennt durch
seinen Beitritt zum COUNTRY & WESTERN CLUB BERN dessen Statuten und Reglemente und
verpflichtet sich, ihnen sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen
Vereinsorgane nachzukommen. |
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21. |
Vorstehende Statuten sind durch
die ordentliche GV vom 7. März 2003 angenommen worden. Sie ersetzen die bisherigen
Statuten und treten sofort in Kraft. |
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Bern, 7.
März 2003
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