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Die Statuten des Country und Western Club Bern

 
 

 

 

 

 
 

I.  Name und Sitz

1.

Unter dem Namen "COUNTRY & WESTERN CLUB BERN" besteht seit dem 23. August 1984, mit Sitz in Bern, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

   

II.  Zweck

2.

Der Verein bezweckt in erster Linie die Weiterverbreitung der Country Music im Raum Bern und Umgebung. Ausserdem sollen Personen, welche Freude an nordamerikanischen Traditionen und Freizeitbeschäftigungen haben, die Möglichkeit erhalten, diese Interessen mit Gleichgesinnten teilen können.

   

III.  Mittel und Haftung

3.

Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:

a)

das regelmässige Publizieren von Informationen zum Vereinszweck, insbesondere im Rahmen des Clubmagazins „Honky Tonk Notice“ (HTN)

b)

das Organisieren und Besuchen von Anlässen, die einen Bezug zum „american way of life“ haben

c)

das Organisieren der jährlich stattfindenden „International Country Night Bern“

d)

das Organisieren von Kleinkonzerten mit in- und ausländischen Country Music Artisten

e)

weitere geeignete Aktivitäten

 

Der Vorstand legt der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm mit den geplanten Aktivitäten für das laufende Jahr vor, in welchem er die Umsetzung der Massnahmen priorisiert.

Der Verein als solcher kann auch Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies der Erreichung des Vereinsziels dient.

 

 

4.

Die finanziellen Mittel bestehen aus den jährlichen Beiträgen der Mitglieder, Erlösen aus öffentlichen und internen Veranstaltungen, sowie aus eventuellen Gönnerbeiträgen.

Die Mitglieder haben ausser der Beitragspflicht in der Höhe des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrags keine weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Dritten. Jede persönliche Haftbarkeit für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für diese haftet ausschliesslich das Vermögen des Country & Western Clubs Bern. Gerichtstand für Streitigkeiten ist Bern.

   

IV.  Organisation

5.

Die Organe des Vereins sind:

a)

Die Generalversammlung

b)

Der Vorstand

c)

Die Rechnungsrevisoren

   

a) Die Generalversammlung

6.

Die Generalversammlung (im Folgenden "GV" genannt) wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.

Ordentlicherweise soll die GV wenigstens einmal jährlich, innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres, stattfinden. Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Ausserordentliche GV werden veranstaltet auf Beschluss des Vorstandes oder durch schriftliches Begehren der Mitglieder, welches von mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten unterschrieben ist, und dem Vorstand eingereicht wird.

   

7.

Die GV wählt und beschliesst durch das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit in Sachfragen hat der Vorstandspräsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.

   

8.

Den Vorsitz der GV führt der Präsident oder der Vizepräsident des Vorstandes. Über den Verlauf der GV wird ein Protokoll erstellt. Die GV wählt in offener Abstimmung die erforderlichen Stimmenzähler.

   

9.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.

   

10.

Die GV erledigt folgende Geschäfte:

a)

Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

b)

Genehmigung des Protokolles der vorgängigen GV, der Jahresberichte und der Jahresrechnung

c)

Festsetzung der Jahresbeiträge

d)

Statutenänderungen

e)

Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens

f)

Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 15 b)

g)

Abstimmung über Anträge der Mitglieder, die mindestens fünf Tage vor der GV schriftlich dem Vorstand eingereicht werden müssen (Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder behandelt werden.)

   

b) Der Vorstand

11.

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und zwei Beisitzern. Er kann den Bedürfnissen entsprechend erweitert oder reduziert werden.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; sämtliche Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, die bereits gewählt sind.

Ein freiwilliger Rücktritt ist nur auf das Datum der nächsten GV möglich und muss mindestens drei Monate vorher dem übrigen Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

   

12.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft als es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Präsident.

   

13.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)

Beschlussfassung in allen Vereinsfragen, die nicht ausdrücklich der GV übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.

b)

Vollziehung der Vereinsbeschlüsse

c)

Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident je mit dem Sekretär oder dem Kassier zusammen.

d)

Die Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 15 a)

e)

Der Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 16

f)

Einberufung der ordentlichen GV

g)

Organisation des Vereinsbetriebes unter eventueller Mithilfe durch andere Mitglieder des Vereins.

   

c) Die Rechnungsrevisoren

14.

Die GV wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen das Inventar, Rechnungen, die Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der GV einen schriftlichen Bericht vor, über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit.

   

V.  Mitglieder

15.

a)

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die einen jährlichen Beitrag entrichtet, dessen Höhe von der GV festgesetzt wird, und deren Bemühungen um die Wahrung der Vereinsinteressen unbestritten sind. Aufnahmegesuche sind an eines der Vorstandsmitglieder zu richten. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

b)

Personen, die sich um den Country & Western Club Bern und/oder dessen Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber gegenüber dem Verein von der Beitragspflicht befreit.

   

16.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, auf das Ende des Vereinsjahres. Er befreit jedoch nicht von der Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand.

   

17.

Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsversand fällig. Die Zahlungsfrist beträgt weitere 30 Tage.

   

VI.  Auflösung

18.

Die GV kann, sofern das Geschäft mit der Einladung traktandiert wurde und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung beschliesst die GV mit absolutem Mehr. Kommt keine Einigung zustande, so wird das Vermögen zu gleichen Teilen auf alle Mitglieder verteilt.

   

VII.   Schlussbestimmungen

19.

Die Statuten können von der GV jederzeit revidiert oder ergänzt werden. Jede Änderung erfordert einen Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten.

   

20.

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum COUNTRY & WESTERN CLUB BERN dessen Statuten und Reglemente und verpflichtet sich, ihnen sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

   

21.

Vorstehende Statuten sind durch die ordentliche GV vom 7. März 2003 angenommen worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten und treten sofort in Kraft.

   

Bern, 7. März 2003

 
 
 
     
 

 

 

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last update 21.08.2006  

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